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Berechnung des Pfändungsfreibetrages nach § 850c ZPO
Berechnung
Eine Erläuterung der erforderlichen Angaben
erhalten Sie, wenn Sie auf das jeweilige
Fragezeichen klicken!
Grundlage:
Freigrenzen ab 01.07.2013
Freigrenzen ab 01.07.2011
Freigrenzen ab 01.07.2005
Freigrenzen ab 01.01.2002
Wählen Sie hier nach welchem Rechtsstand die Berechnung durchgeführt werden soll.
Auszahlungsrhythmus:
monatlich
wöchentlich
täglich
Als Auszahlungszeitraum ist die Zeit anzugeben, für die das Einkommen regelmäßig
tatsächlich gezahlt
wird. Dabei ist es unerheblich, wenn sich die Höhe des Einkommens nach anderen Zeiträumen berechnet.
Beispiel:
Auch bei Arbeitslosengeld gelten die monatlichen Freigrenzen, obwohl sich dessen Höhe nach der Anzahl der Tage eines Monats richtet. Entscheidend ist hier, dass die Leistung monatlich ausgezahlt wird.
Nettoeinkommen:
€
Grundlage für die Berechnung ist das Nettoeinkommen.
Davon abgezogen werden
vermögenswirksame Leistungen
einschließlich des Arbeitnehmer-Sparanteils. Ferner werden
Überstundenver- gütungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Abfindungen sowie Aufwandsentschädigungen
etc. nicht mitgerechnet, da hierfür besondere Regelungen gelten.
Unterhaltspflichten bestehen für:
Berücksichtigt werden können Personen, denen der Schuldner aufgrund
gesetzlicher Verpflichtung tatsächlich Unterhalt leistet
, ob in Geld oder durch Versorgung/Unterkunft (Naturalunterhalt).
Dieses können sein: (früherer) Ehegatte, (früherer) gleichgeschlechtlicher Lebenspartner, Verwandte in grader Linie (z.B. Kinder, Eltern) oder der andere Elternteil vor bzw. nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes.
Nicht
dazu gehören z.B.
Lebensgefährten
, Stiefkinder, Geschwister oder Schwiegereltern.
Ehefrau / Ehemann
Lebenspartner/in
geschiedene(n) oder getrennt lebende(n) Ehefrau / Ehemann
frühere(n) oder getrennt lebende(n) Lebenspartner/in
Mutter / Vater eines gemeinsamen Kindes bei unverheirateten Eltern
weitere Personen (z.B. Kinder, Eltern)
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Autor:
André Rose
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